Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Nachdem ich mich in den vergangenen Jahren immer intensiver mit dem Familienrecht befasst habe, habe ich nunmher auch die Qualifikation des Fachanwalts für Familienrecht erworben. Zur Bedeutung dieser Fachwaltsbezeichnung darf ich auf meine Ausführungen zum Fachanwalt für Strafrecht verweisen.

Die Themen des Familienrechts sind komplex, Gesetze werden häufig angepasst und geändert. Daher ist es wichtig, sich bei Bedarf rechtzeitig zu informieren und die eigenen Interessen von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Familienrechts.

Das Scheitern einer Ehe oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft kann eine Vielzahl von juristischen Problemen zur Folge haben. Ebenso spielt der Komplex des Elternunterhalts eine immer größere Rolle.
Insbesondere dann, wenn noch minderjährige Kinder vorhanden sind, ist zu berücksichtigen, dass es hier immer noch um die „Familie“, die trotz der Trennung der Eltern in veränderter Form fortbesteht, geht. Eine außergerichtliche Erledigung aller streitigen Fragen sollte also in jedem Fall zumindest versucht werden, um eine zusätzliche Belastung der Kinder, die bei einer streitigen und gerichtlichen Auseinandersetzung zu erwarten ist, zu vermeiden.
Sofern eine außergerichtliche Regelung nicht zu erreichen ist, setze ich Ihre Ansprüche aber auch in aller Konsequenz gerichtlich durch. Wichtig ist auch hier, jeden Schritt, der getan werden soll, zuvor zu besprechen und mögliche Konsequenzen – auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos – zu beleuchten. Die Prüfung der Frage, ob für Sie eventuell Beratungsshilfe oder Verfahrenskostenhilfe für den Fall zu beantragen ist, dass Sie die entstehenden anwaltlichen Kosten nicht selbst tragen können, ist für mich eine Selbstverständlichkeit.

Ehevertrag

Vor der Eheschließung kann geprüft werden, ob es sinnvoll ist, einen Ehevertrag abzuschließen. Alternative Absprachen zum gesetzlichen Versorgungsausgleich, Schutz eines Unternehmens bei Trennung, Zeiten des Kinderbetreuungsunterhalts und anderes können hier eine Rolle spielen. Selbstverständlich kann ein solcher Ehevertrag auch während der Ehe und auch noch nach einer Trennung geschlossen werden. Ein solcher Ehevertrag wird von mir – individuell auf Ihre Bedüfnisse angepasst – entworfen und dann von einem Notar Ihrer Wahl beurkundet.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist z. B. gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für minderjährige schulpflichtige Kinder und dem Volljährigenunterhalt. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der sog. „Düsseldorfer Tabelle“. Natürlich spielt auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen immer eine Rolle. Bedient dieser z. B. Verbindlichkeiten für die gemeinsame Immobilie, die noch von der Kindesmutter und den Kindern bewohnt wird, kann dies unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Pflichtigen dazu führen, dass für Unterhaltszahlungen kein Raum mehr ist. Dieser Selbstbehalt liegt für einen Erwerbstätigen bei einer Unterhaltspflicht gegenüber schulpflichtigen minderjährigen Kindern in der Regel bei einem Betrag in Höhe von 980,00 €.

Ehegattenunterhalt

Sollten im Rahmen eines Ehevertrages zu diesem Punkt Regelungen getroffen worden sein, gehen diese – Wirksamkeit vorausgesetzt – den gesetzlichen Vorschriften vor.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Trennungs- und dem Nachscheidungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt – Bedürftigkeit des Berechtigten vorausgesetzt – ist nahezu immer zu zahlen, ohne dass der Berechtigte verpflichtet ist, eine Erwerbtätigkeit aufzunehmen oder eine ausgeübte Erwerbtätigkeit zu erweitern.
Hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts gilt jedoch der Grundsatz der Eigenständigkeit des Berechtigten. Dieser muss also grundsätzlich für seinen eigenen Unterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst sorgen. Von diesem Grundsatz gibt es aber etliche Ausnahmen. So kann Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aber ein sog. Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter beruflicher Nachteile, die nach der Ehescheidung eine Rolle spielen, verlangt werden. Ferner ist zu prüfen, ob der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist also zunächst einmal die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit dem Grunde nach zu prüfen.
Wenn dann eine solche Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach festzustellen ist, ist wiederum die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu prüfen. Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt der Selbstbehalt des Pflichtigen in der Regel bei einem Betrag in Höhe von 1.200,00 €. Nach einem Abzug eventueller ehebedingter Verbindlichkeiten und dem Kindesunterhalt muss also dem Pflichtigen noch ein höheres Einkommen als dieser Selbstbehalt zur Verfügung stehen, um eine Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt der Höhe nach zu begründen.

Vermögensauseinandersetzung

Bei einer anstehenden Vermögensauseinandersetzung bereitet in vielen Fällen die Zukunft der gemeinsamen Immobilie erhebliche Probleme. Insbesondere wenn beide Parteien den jeweiligen Miteigentumsanteil des Anderen übernehmen wollen und sich im Übrigen nicht über eine Abstandssumme, die an den weichenden Partner zu zahlen ist, einig werden, ist eine einvernehmliche Lösung schwierig. Hilfreich kann in einem solchen Fall zunächst einmal die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sein. Die Parteien sollten sich dann auf einen bestimmten Sachverständigen einigen und schon im Vorfeld die von diesem ermittelten Ergebnisse als verbindlich anerkennen. Ist überhaupt keine außergerichtliche Eingigung möglich, bleibt nur noch die Teilungsversteigerung, die beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. Unabhängig davon, dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung zumindest beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Regel erst nach Rechtskraft der Ehescheidung möglich ist, sollten die Parteien immer berücksichtigen, dass mit einer solchen Versteigerung aller Voraussicht nach wirtschaftlich ein deutlich schlechteres Ergebnis zu erwarten ist als bei einem – wie auch immer gearteten – freihändigen Verkauf. Eine solche Versteigerung sollte also immer nur die ultima ratio sein.

Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich

Wenn kein anders lautender Ehevertrag vorliegt, ist in aller Regel im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich durchzuführen. Hier geht es um die privaten und gesetzlichen Rentenanwartschaften, die die Ehegatten jeweils während der Ehezeit erworben haben. Diese Anwartschaften werden in der Form ausgeglichen, dass nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Ehegatten so gestellt werden, dass für die Ehezeit identische Rentenanwartschaften zu verzeichnen sind.
Dieses Prinzip gilt auch für den Zugewinnausgleich. Dieser muss aber nicht von Gesetzes wegen durchgeführt werden. Man kann also auch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichten.
Wenn der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll, ist – grob und vereinfacht gesagt – bei jedem Ehegatten das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen zu vergleichen. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, stellt die entsprechende Diffrenz den Zugewinn, der während der Ehezeit erzielt wurde, da. Hat ein Ehegatte eine höheren Zugewinn als der andere erzielt, muss dieser die Hälfte dieses Mehrbetrages an den anderen abgeben.

Elternunterhalt

Grundsätzlich sind Eltern nicht nur gegenüber ihren Kindern, sondern auch gegenüber ihren eigenen Eltern unterhaltsverpflichtet. Ein Unterhaltsbedarf eines oder sogar beider Elternteile kann entstehen, wenn eine Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist und ein Umzug in ein Heim ansteht. Die Rente des betroffenen Elternteils reicht neben den Leistungen aus der Pflegekasse und ggf. dem Pflegewohngeld nur selten aus, um die entstehenden Heimkosten zu decken. Wenn vor diesem Hintergrund ein Sozialhilfeantrag gestellt wird, prüft der Sozialhilfeträger, ob hier unterhaltspflichtige Kinder in Anspruch genommen werden können.

Auch in einer solchen Situation sollten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt aufsuchen. Es ist dann zu prüfen, ob überhaupt ein Unterhaltsbedarf des betroffenen Elternteils besteht, da z. B. eigenes Vermögen zu verwerten ist. Zu diesem Vermögen kann auch ein Rückübertragungsanspruch einer verschenkten Immobilie gehören. Hier ist die Frist von 10 Jahren (Zeitpunkt der Zuwendung bis zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit), innerhalb derer der Schenker eine Schenkung zurückfordern kann, zu beachten. Ferner sind vorrangige Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner des „bedürftigen“ Elternteils zu prüfen.
Erst wenn dann ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegenüber den Kindern wirklich festzustellen ist, stellt sich die Frage der dortigen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des sog. Selbstbehalts. Dieser Selbstbehalt beläuft sich aktuell bei dem unterhaltspflichtgen Abkömmling auf einen Betrag in Höhe von 1.800,00 € und für seinen Ehegatten auf weitere 1.800,00 €. Dies ergibt einen Familienselbstbehalt in Höhe von 3.600,00 €. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen, so dass sich derzeit der „große Familienselbstbehalt“ im Ergebnis auf 3.240,00 € beläuft.
Auch hier ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und ggf. seines Ehegatten zu ermitteln. Zu diesem Einkommen kann auch ein „Wohnvorteil“ gehören. Dieser ist zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige für die von ihm bewohnte Wohnung weder Miete zu zahlen noch bei Eigentum entsprechende Kreditverbindlichkeiten zu bedienen hat. Dieses Einkommen ist dann aber zu bereinigen. Abzuziehen sind also Unterhaltsverpflichtungen für eigene Kinder, ggf. Versicherungsbeiträge, Raten für Kreditverbindlichkeiten etc.. Steht dann noch ein Einkommen zur Verfügung, welches über den jeweiligen Selbsthalt hinausgeht, ist dieser Betrag auch nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 55 % bzw. 50 % für den Elternunterhalt einzusetzen.
Steht fest, dass ein Abkömmling unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts nicht leistungsfähig ist, stellt sich die Frage, ob der Unterhalt aus dem Vermögen des Pflichtigen zu zahlen ist. Der Bundesgerichtshof billigt dem Pflichtigen hier jedoch hohe Freibeträge zu. Zudem ist das selbst genutzte Familienheim des Pflichtigen grundsätzlich nicht für Unterhaltzwecke einzusetzen.
Wenn der Elternunterhalt bei der Beratung meiner Mandanten vielfach dort zunächst ein regelrechtes Schreckgespenst darstellte, hat sich in der Regel nach einer konkreten Berechnung der Unterhaltsverpflichtung herausgestellt, dass die hier zu zahlenden Beträge im Verhältnis zum Familieneinkommen durchaus tragbar waren.

Ich werde seit Jahren von verschiedenen Einrichtungen immer wieder eingeladen, als Dozent einen Vortrag zu diesem Thema des Elternunterhalts zu halten. Diesen Einladungen komme ich gerne nach und die Vielzahl von interessierten Zuhörern bestätigt mir immer wieder, wie hoch der Beratungsbedarf auf diesem Gebiet ist.